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Vereinbarkeit von Beruf und Familie, Zeit für Weiterbildung oder der Wunsch nach einer ausgewogenen Work-Life-Balance – es gibt viele Gründe, warum Jobsharing für Ärzte in Hessen attraktiv sein kann. Aber wir funktioniert Jobsharing in der Praxis eigentlich und was gibt es dabei zu beachten?

Das ist Jobsharing

Beim Jobsharing teilen sich – kurz gesagt – zwei oder mehr Personen eine Vollzeitstelle. Aufgaben, Arbeitszeiten, Anwesenheiten – alles wird zwischen den am Jobsharing Beteiligten in einem Verhältnis aufgeteilt, das sie selbst wählen können. In einem nicht-medizinischen Unternehmen, z. B. einer Verwaltung, ist das relativ gut organisierbar, wenn alle Arbeitnehmenden und der Arbeitgeber sich einig sind. Im Fall von niedergelassenen Ärzten ist die Sache ein wenig komplizierter.

Denn hier ist Jobsharing immer an eine Ärztin oder einen Arzt mit bestehender Praxis gebunden. Das hängt damit zusammen, dass die Anzahl der Arztsitze in einer Region meist begrenzt ist. Möchte der Praxisinhaber nun im Jobsharing arbeiten, wird ein weiterer Arzt derselben Fachrichtung benötigt. Die Person, die bereits niedergelassen praktiziert, ist dann der Jobsharing-Seniorpartner. Der hinzukommende Arzt wird Juniorpartner. Hierfür gibt es rechtlich zwei Varianten: Senior- und Juniorpartner bilden eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder der Juniorpartner arbeitet im Anstellungsverhältnis.

Jobsharing als Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)

Befindet sich die Praxis, die Jobsharing anbieten möchte, in einer Region mit Zulassungsbeschränkung, so ist Jobsharing eine Möglichkeit, auch ohne weiteren Arztsitz eine Berufsausübungsgemeinschaft zu bilden. Die beiden Ärzte teilen sich dann als gleichberechtigte Partner einen Arztsitz. Der hinzukommende Arzt erhält eine

zeitlich unbefristete, vinkulierte Zulassung. Vinkuliert bedeutet, dass die Zulassung an den Seniorpartner gebunden ist.

Dennoch wird der Jobsharing-Juniorpartner gleichberechtigt in die BAG aufgenommen. Damit ist er für seine ärztliche Tätigkeit und auch für wirtschaftliche Fragen verantwortlich (gesamtschuldnerische Haftung) und wird namentlich auf Praxisstempel und Praxisschild geführt. Die beiden Ärzte sind jetzt verpflichtet, den Versorgungsauftrag des bisherigen Vertragsarztes gemeinsam zu erfüllen.

Wichtig zu wissen: Beim Jobsharing gibt es eine Leistungsobergrenze. Es können also nicht beide Partner einfach in Vollzeit praktizieren. Die Leistungsobergrenze orientiert sich an den zuletzt abgerechneten Quartalen des bereits niedergelassenen Vertragsarztes. Nach zehn Jahren im Jobsharingverhältnis (oder wenn der Planungsbereich entsperrt wird, es also keine Beschränkung bei den Arztsitzen mehr gibt), wird aus der beschränkten Zulassung des Juniorpartners eine unbeschränkte Zulassung. Dann entfällt auch die Leistungsobergrenze.

Jobsharing im Angestelltenverhältnis

Wer z. B. nach der Facharztausbildung nicht direkt in eine BAG einsteigen, aber trotzdem im Jobsharing arbeiten möchte, kann das auch im Angestelltenverhältnis tun. Denn ein niedergelassener Arzt kann einen fachgleichen Arzt anstellen und sich mit ihm Aufgaben, Arbeitszeiten und Co. teilen.

Der große Unterschied zur BAG besteht darin, dass der angestellte Arzt zwar für seine ärztliche Tätigkeit verantwortlich ist, aber nicht haftet, wenn die Leistungsobergrenze überschritten wird. Die Leistungsobergrenze orientiert sich wie bei der Jobsharing-BAG an den zuletzt abgerechneten Quartalen des bereits niedergelassenen Arztes. Der angestellte Arzt wird bei dieser Art des Jobsharings nicht namentlich auf dem Praxisstempel und dem Praxisschild genannt. Auch die Zehn-Jahres-Regel gilt nicht. Wird der Planungsbereich entsperrt, endet nur die Leistungsbeschränkung und der Arzt arbeitet angestellt weiter, wie es im Arbeitsvertrag definiert wurde.

Jobsharing für Ärzte: Flexibel und ambulant arbeiten ohne eigenen Arztsitz

Auch wenn es bislang wenige Praxen gibt, die Jobsharing anbieten: Dieses Arbeitsmodell ist eine tolle Möglichkeit, auch in Regionen, in denen es keine freien Arztsitze gibt, ambulant zu arbeiten. Es lässt zudem viel Freiraum, um sich um Kinder oder Angehörige zu kümmern. Auch für Ärzte, die einen Nachfolger für Ihre Praxis suchen, kann Jobsharing ein spannendes Modell sein und die Übergabe für beide Seiten (Abgeber und Nachfolger) erleichtern. Wichtig ist es, die rechtlichen Rahmenbedingungen genau zu beachten, sich für das passende der beiden Modelle zu entscheiden und sich untereinander genau und ehrlich abzusprechen. Dann kann Jobsharing in der Praxis für alle Beteiligten ein echter Gewinn sein.

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