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Kleine Stapel von Geldmünzen auf denen Würfel liegen. Auf dem ersten Würfel steht das Geld Fördermittel, auf den restlichen sind Symbole für Finanzen, Wirtschaft und Zusammenarbeit abgebildet.
Ihre Fachärztliche Weiterbildung
Unser Beitrag
Die KVH an Ihrer Seite

Was wird gefördert?

Aus- und Weiterbildung ist wichtig, auch für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte in Hessen. Deshalb darf nicht jeder einfach weiterbilden, sondern muss dafür die entsprechenden Genehmigungen vorweisen.

Außerdem fördert die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) die Weiterbildung zur Fachärztin bzw. zum Facharzt, indem die Praxisinhabenden für die Beschäftigung einer Ärztin oder eines Arztes in Weiterbildung einen monatlichen Zuschuss erhalten. Die monatlichen Fördergelder betragen pro Vollzeitstelle 5.800 Euro, bei Teilzeitstellen entsprechend anteilig.

Auf dieser Seite erfahren Sie alles über den Prozess der Anstellungsgenehmigung von Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung und welche Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt werden müssen. 

Ablauf der Weiterbildung

Fachärztliche Förderung

Es gibt 33 fachärztliche Gebiete, in denen sich Ärztinnen und Ärzte weiterbilden lassen können. Ein Gebiet ist ein definierter Teil einer medizinischen Fachrichtung und bestimmt auch die Grenzen für die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit. Die Weiterbildungsdauer unterscheidet sich von Gebiet zu Gebiet: Während für Biochemie 48 Monaten vorgesehen sind, sind es in der Neurochirurgie 72 Monate. Auch die Aufteilung in ambulante und stationäre Weiterbildungsabschnitte ist von Facharzt zu Facharzt unterschiedlich. Die genauen Inhalte sind in der Weiterbildungsordnung (WBO) für Ärztinnen und Ärzte in Hessen geregelt.

Ihre ärztliche Weiterbildung

Genehmigung und Förderung weitere Fachgruppen

Analog zur Allgemeinmedizin, benötigen auch die vertragsärztlich tätigen Praxen der übrigen Fachrichtungen eine Genehmigung der KVH zur Anstellung einer Ärztin oder eines Arztes in Weiterbildung (ÄiW). Dazu reichen sie zusammen mit den ÄiW den entsprechenden Antrag auf Genehmigung bei der KVH ein.

  • Kopie der Approbationsurkunde der/des ÄiW
  • Kopie des Arbeits- / Anstellungsvertrags

Die Voraussetzungen zur Förderung der übrigen Fachgruppen unterscheiden sich jedoch zur Allgemeinmedizin. Das liegt an den unterschiedlichen Budget-Töpfen, die auf Bundesebene bereitgestellt werden.

Allgemeine Chirurgie, Augenheilkunde, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin und Angiologie, Innere Medizin und Rheumatologie, Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Neurologie, Orthopädie und Unfallchirurgie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Urologie.

Um eine Förderung zu beantragen muss ein Antrag auf Genehmigung UND Förderung bei der KVH gestellt werden.

  • Weiterbildungsplan der Ärztin/des Arztes in Weiterbildung
  • Kopie des Personalausweises oder Aufenthaltstitels der Ärztin/des Arztes in Weiterbildung
  • Unterschriebene Erklärungen/Datenschutzerklärungen (Teil des Antrags)

Die Anzahl der Förderstellen je Förderjahr sind pro Weiterbildungsgebiet festgelegt. Die genauen Zahlen und weitere detailliertere Erläuterungen zu den Voraussetzungen sowie den Pflichten der Weiterbildenden und der ÄiW können Sie der Richtlinie Anstellungsgenehmigung und der Richtlinie zur Förderung der Weiterbildung entnehmen.

Zusätzliche Unterstützung

Weitere Förderungen

Im Rahmen ihres Sicherstellungsauftrags fördert die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) zusätzliche Maßnahmen in Regionen, die mit besonderen strukturellen Herausforderungen konfrontiert sind. Zur Finanzierung dieser Maßnahmen hat die KVH einen Strukturfonds gebildet, dessen genaue Ausgestaltung sich in der sogenannten Sicherstellungsrichtlinie (Sirili) wiederfindet.

Im Rahmen der hausärztlichen Versorgung erfolgt eine Förderung, wenn der Vertragsarztsitz oder der Weiterbildungsplatz des Antragstellers in einer Stadt oder Gemeinde unter 25.000 Einwohnern innerhalb der beschriebenen Landkreise liegt.

Im Rahmen der fachärztlichen Versorgung erfolgt eine Förderung ohne Anwendung der Mindesteinwohnerbegrenzung.

Für eine einfachere Work-Life-Balance

Kinderbetreuung

Eine gute Work-Life-Balance ist vor allem für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte nicht immer einfach. Damit die Kinderbetreuung und deren Organisation leichter werden, unterstützt die KVH ihre Mitglieder beim Start in die eigene Praxis in Regionen mit besonderem Versorgungsbedarf in bestimmten Fachgebieten.

  • Haus- und Fachärztinnen und Haus- und Fachärzte, die sich erstmalig und bei mindestens hälftigem Versorgungsauftrag in einem Gebiet mit besonderem Versorgungsbedarf in Hessen niederlassen.
  • Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung in einem Gebiet mit besonderem Versorgungsbedarf in Hessen
  • Gefördert werden sie während der Weiterbildung beziehungsweise innerhalb der ersten drei Jahre ihrer Niederlassung ab Geburt bis zum Schulbeginn des Kindes oder der Kinder.
  • Sie müssen einen Antrag stellen. Bitte beantragen Sie die Förderung unbedingt, bevor oder während die Kinder betreut werden. Eine nachträgliche Förderung ist nicht möglich.
  • Kinderbetreuungskosten werden erstattet, maximal jedoch 400 Euro pro Monat und das maximal drei Jahre lang.

Bevor der Förderbetrag ausgezahlt werden kann

  • muss Ihr Förderantrag durch die KVH bewilligt sein
  • müssen Sie Ihre Kinderbetreuungskosten nachweisen

Detailliertere Erläuterungen zu den Voraussetzungen können Sie dem Merkblatt Kinderbetreuung und dem Kapitel 4.4.1 der Sicherstellungsrichtlinie entnehmen.

Startkapital für die eigene Praxis

Start gut!

Die KVH unterstützt ihre Mitglieder beim Start in die eigene Praxis in Regionen mit besonderem Versorgungsbedarf in bestimmten Fachgebieten.

Ärztinnen und Ärzte, die ihre ärztliche Weiterbildung gemäß Weiterbildungsordnung in Hessen

  • im Fachgebiet Allgemeinmedizin oder
  • in einem anderen förderfähigen Fachgebiet

über die Dauer von bis zu 24 Monaten ableisten und sich innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt der Bestätigung der Facharztbezeichnung in dem relevanten Fachgebiet und in einer ländlichen Förderregion niederlassen.

  • Sie müssen einen Antrag stellen. Bitte beantragen Sie die Förderung unbedingt vor oder spätestens innerhalb eines Monats nach Erhalt der Zulassung.
  • Für jeden Monat ambulante Weiterbildungszeit bis zu einer maximalen Anzahl von 24 Monaten kann ein AiW je 1.000 Euro erhalten (werden 24 Monate komplett ausgeschöpft, ergibt sich daraus ein Förderhöchstbetrag von 24.000 Euro).

Detailliertere Erläuterungen zu den Voraussetzungen können Sie dem Merkblatt Start gut und dem Kapitel 6.4 der Sicherstellungsrichtlinie entnehmen.