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Ihre Weiterbildung
Unser Beitrag
Die KVH an Ihrer Seite

Was wird gefördert?

Aus- und Weiterbildung ist wichtig, auch für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte in Hessen. Deshalb darf nicht jeder einfach weiterbilden, sondern muss dafür die entsprechenden Genehmigungen vorweisen.

Außerdem fördert die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) die Weiterbildung zur Fachärztin bzw. zum Facharzt, indem die Praxisinhabenden für die Beschäftigung einer Ärztin oder eines Arztes in Weiterbildung einen monatlichen Zuschuss erhalten. Die monatlichen Fördergelder betragen pro Vollzeitstelle 5.800 Euro, bei Teilzeitstellen entsprechend anteilig.

Auf dieser Seite erfahren Sie alles über den Prozess der Anstellungsgenehmigung von Ärztinnen und Ärzten in Weiterbildung und welche Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt werden müssen. 

Allgemeinmedizin, Allgemeine Chirurgie, Augenheilkunde, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin und Angiologie, Innere Medizin und Rheumatologie, Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Neurologie, Orthopädie und Unfallchirurgie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Urologie

Ablauf der Weiterbildung

Allgemeinmedizin

Die Weiterbildung ist in der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Hessen (LÄKH) geregelt. Grundlage der hessischen Weiterbildungsordnung ist die „Muster-Weiterbildungsordnung“ (M-WBO) der Bundesärztekammer. Diese regelt für jede Fachrichtung, wie lange die Weiterbildung dauert und welche Bedingungen dafür zu erfüllen sind.

Wichtig zu wissen: Für jede Landesärztekammer existiert eine eigene Weiterbildungsordnung. 

Am 1. Juli 2020 ist die neue Weiterbildungsordnung für den Facharzt Allgemeinmedizin in Kraft getreten. Es gilt eine Übergangsfrist von sieben Jahren für alle, die die Weiterbildung vor dem 1. Juli 2019 begonnen haben. Zudem dürfen sie mit Anmeldung zur Facharztprüfung entscheiden, nach welcher Weiterbildungsordnung sie geprüft werden möchten.

Ihre ärztliche Weiterbildung

Genehmigung und Förderung in der Allgemeinmedizin

Weiterbildende Praxen, die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung in Hessen tätig sind, benötigen zur Anstellung einer Ärztin oder eines Arztes in Weiterbildung (ÄiW) eine Genehmigung der KVH. Dazu reichen sie zusammen mit den ÄiW den entsprechenden Antrag auf Genehmigung bei der KVH ein.

  • Kopie der Approbationsurkunde der Ärztin/des Arztes in Weiterbildung 
  • Kopie des Arbeits-/Anstellungsvertrags

Außerdem besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Genehmigung UND Förderung zu stellen.

  • Weiterbildungsplan der Ärztin/des Arztes in Weiterbildung
  • Kopie des Personalausweises oder Aufenthaltstitels der Ärztin/des Arztes in Weiterbildung
  • Unterschriebene Erklärungen/Datenschutzerklärungen (Teil des Antrags)
  • Im Falle eines Quereinstiegs Allgemeinmedizin: Kopie der Facharzturkunde der Ärztin/ des Arztes in Weiterbildung
Wir koordinieren Ihre Weiterbildung

Weiterbilden in einem Verbund

Haben sich Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung (ÄiW) für die Weiterbildung entschieden, müssen sie die erforderlichen Weiterbildungsabschnitte in Kliniken und Praxen selbst organisieren. Kliniken und niedergelassene Fachärzte für Allgemeinmedizin oder anderer Fachrichtungen können sich zu einem regionalen Weiterbildungsverbund zusammenschließen. Die Weiterbildung im Verbund bietet ÄiW neben einem verlässlichen Partner und Ansprechpartner Kontinuität, attraktive Rahmenbedingungen und Planbarkeit der Lern- und Lebensphase während der gesamten Weiterbildung.

Wissenswertes zur Weiterbildung

Um eine Ärztin oder einen Arzt weiterbilden zu dürfen, muss eine Weiterbildungsbefugnis vorliegen. Diese erteilt die Landesärztekammer Hessen (LÄKH) und kann formlos beantragt werden.

Als Gebiete der unmittelbaren Patientenversorgung gelten:

  • Allgemeinmedizin
  • Anästhesiologie
  • Arbeitsmedizin
  • Augenheilkunde
  • Chirurgie
  • Frauenheilkunde und Geburtshilfe
  • Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
  • Haut- und Geschlechtskrankheiten
  • Humangenetik
  • Innere Medizin
  • Kinder- und Jugendmedizin
  • Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
  • Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
  • Neurochirurgie, Neurologie
  • Nuklearmedizin
  • Öffentliches Gesundheitswesen
  • Phoniatrie und Pädaudiologie
  • Physikalische und Rehabilitative Medizin
  • Psychiatrie und Psychotherapie
  • Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
  • Radiologie, Strahlentherapie
  • Transfusionsmedizin
  • Urologie

Die Reihenfolge der Weiterbildungsabschnitte ist frei wählbar. Ein Weiterbildungsabschnitt wird ab drei Monaten (in Vollzeit) von der Landesärztekammer Hessen anerkannt.

Das strukturierte Weiterbildungskolleg Allgemeinmedizin des Kompetenzzentrums Weiterbildung Hessen an den Universitäten Frankfurt am Main, Marburg und Gießen ergänzt die klinisch-praktische Weiterbildung durch ein attraktives Seminar- und Mentoringprogramm. Die Begleitseminare (viermal jährlich) von Hausärzten/Hausärztinnen für Hausärzte/Hausärztinnen unterstützen bei der täglichen Arbeit und der Facharztprüfung. Parallel dazu können sich angehende Allgemeinmediziner im Mentoringprogramm (ebenfalls viermal jährlich) mit einem qualifizierten Mentor und anderen ÄiW austauschen und ihre Weiterbildung individuell gestalten.

Förderung durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft:

Krankenhäuser, die Stellen mit einer Ärztin oder einem Arzt in Weiterbildung besetzen, erhalten einen finanziellen Zuschuss.

  • 1.650 Euro pro Monat für eine Vollzeitstelle im Fachgebiet Innere Medizin
  • 2.820 Euro erhält das Krankenhaus, wenn die Ärztin oder der Arzt in Weiterbildung den stationären Teil der allgemeinmedizinischen Weiterbildung in einem anderen Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung ableistet.

 

Ablauf der Weiterbildung

Fachärztliche Förderung

Es gibt 33 fachärztliche Gebiete, in denen sich Ärztinnen und Ärzte weiterbilden lassen können. Ein Gebiet ist ein definierter Teil einer medizinischen Fachrichtung und bestimmt auch die Grenzen für die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit. Die Weiterbildungsdauer unterscheidet sich von Gebiet zu Gebiet: Während für Biochemie 48 Monaten vorgesehen sind, sind es in der Neurochirurgie 72 Monate. Auch die Aufteilung in ambulante und stationäre Weiterbildungsabschnitte ist von Facharzt zu Facharzt unterschiedlich. Die genauen Inhalte sind in der Weiterbildungsordnung (WBO) für Ärztinnen und Ärzte in Hessen geregelt.

Ihre ärztliche Weiterbildung

Genehmigung und Förderung weitere Fachgruppen

Analog zur Allgemeinmedizin, benötigen auch die vertragsärztlich tätigen Praxen der übrigen Fachrichtungen eine Genehmigung der KVH zur Anstellung einer Ärztin oder eines Arztes in Weiterbildung (ÄiW). Dazu reichen sie zusammen mit den ÄiW den entsprechenden Antrag auf Genehmigung bei der KVH ein.

  • Kopie der Approbationsurkunde der/des ÄiW
  • Kopie des Arbeits- / Anstellungsvertrags

Die Voraussetzungen zur Förderung der übrigen Fachgruppen unterscheiden sich jedoch zur Allgemeinmedizin. Das liegt an den unterschiedlichen Budget-Töpfen, die auf Bundesebene bereitgestellt werden.

Allgemeine Chirurgie, Augenheilkunde, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin und Angiologie, Innere Medizin und Rheumatologie, Kinder- und Jugendmedizin, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Neurologie, Orthopädie und Unfallchirurgie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Urologie.

Um eine Förderung zu beantragen muss ein Antrag auf Genehmigung UND Förderung bei der KVH gestellt werden.

  • Weiterbildungsplan der Ärztin/des Arztes in Weiterbildung
  • Kopie des Personalausweises oder Aufenthaltstitels der Ärztin/des Arztes in Weiterbildung
  • Unterschriebene Erklärungen/Datenschutzerklärungen (Teil des Antrags)

Die Anzahl der Förderstellen je Förderjahr sind pro Weiterbildungsgebiet festgelegt. Die genauen Zahlen und weitere detailliertere Erläuterungen zu den Voraussetzungen sowie den Pflichten der Weiterbildenden und der ÄiW können Sie der Richtlinie Anstellungsgenehmigung und der Richtlinie zur Förderung der Weiterbildung entnehmen.

Zusätzliche Unterstützung

Weitere Förderungen

Im Rahmen ihres Sicherstellungsauftrags fördert die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) zusätzliche Maßnahmen in Regionen, die mit besonderen strukturellen Herausforderungen konfrontiert sind. Zur Finanzierung dieser Maßnahmen hat die KVH einen Strukturfonds gebildet, dessen genaue Ausgestaltung sich in der sogenannten Sicherstellungsrichtlinie (Sirili) wiederfindet.

Im Rahmen der hausärztlichen Versorgung erfolgt eine Förderung, wenn der Vertragsarztsitz oder der Weiterbildungsplatz des Antragstellers in einer Stadt oder Gemeinde unter 25.000 Einwohnern innerhalb der beschriebenen Landkreise liegt.

Im Rahmen der fachärztlichen Versorgung erfolgt eine Förderung ohne Anwendung der Mindesteinwohnerbegrenzung.

Für eine einfachere Work-Life-Balance

Kinderbetreuung

Eine gute Work-Life-Balance ist vor allem für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte nicht immer einfach. Damit die Kinderbetreuung und deren Organisation leichter werden, unterstützt die KVH ihre Mitglieder beim Start in die eigene Praxis in Regionen mit besonderem Versorgungsbedarf in bestimmten Fachgebieten.

  • Haus- und Fachärztinnen und Haus- und Fachärzte, die sich erstmalig und bei mindestens hälftigem Versorgungsauftrag in einem Gebiet mit besonderem Versorgungsbedarf in Hessen niederlassen.
  • Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung in einem Gebiet mit besonderem Versorgungsbedarf in Hessen
  • Gefördert werden sie während der Weiterbildung beziehungsweise innerhalb der ersten drei Jahre ihrer Niederlassung ab Geburt bis zum Schulbeginn des Kindes oder der Kinder.
  • Sie müssen einen Antrag stellen. Bitte beantragen Sie die Förderung unbedingt, bevor oder während die Kinder betreut werden. Eine nachträgliche Förderung ist nicht möglich.
  • Kinderbetreuungskosten werden erstattet, maximal jedoch 400 Euro pro Monat und das maximal drei Jahre lang.

Bevor der Förderbetrag ausgezahlt werden kann

  • muss Ihr Förderantrag durch die KVH bewilligt sein
  • müssen Sie Ihre Kinderbetreuungskosten nachweisen

Detailliertere Erläuterungen zu den Voraussetzungen können Sie dem Merkblatt Kinderbetreuung und dem Kapitel 4.4.1 der Sicherstellungsrichtlinie entnehmen.

Wenn Wunschpraxis und Wohnort eins werden

Umzugskosten

Zu einer Praxisgründung gehört nicht selten auch ein Wohnortwechsel. Aber ein Umzug ist mit Kosten verbunden. Die KVH bietet Mitgliedern einen Zuschuss an.

  • Haus- und Fachärztinnen und Haus- und Fachärzte, die sich erstmalig in einem Gebiet mit besonderem Versorgungsbedarf in Hessen niederlassen und dafür in die entsprechende Region umziehen.
  • Sie müssen einen Antrag stellen, können dies aber auch formlos machen. Bitte beantragen Sie die Förderung vor dem Umzug und weisen Sie die Umzugskosten nach Abschluss des Umzugs nach.
  • Umzugskosten bis zu einem maximalen Betrag von 10.000 Euro können erstattet werden

Bevor der Förderbetrag ausgezahlt werden kann

  • muss Ihr Förderantrag durch die KVH bewilligt sein.
  • müssen Sie Ihre Umzugskosten nachweisen.

Detailliertere Erläuterungen zu den Voraussetzungen können Sie dem Merkblatt Umzugskosten und dem Kapitel 4.4.2 der Sicherstellungsrichtlinie entnehmen

Startkapital für die eigene Praxis

Start gut!

Die KVH unterstützt ihre Mitglieder beim Start in die eigene Praxis in Regionen mit besonderem Versorgungsbedarf in bestimmten Fachgebieten.

Ärztinnen und Ärzte, die ihre ärztliche Weiterbildung gemäß Weiterbildungsordnung in Hessen

  • im Fachgebiet Allgemeinmedizin oder
  • in einem anderen förderfähigen Fachgebiet

über die Dauer von bis zu 24 Monaten ableisten und sich innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt der Bestätigung der Facharztbezeichnung in dem relevanten Fachgebiet und in einer ländlichen Förderregion niederlassen.

  • Sie müssen einen Antrag stellen. Bitte beantragen Sie die Förderung unbedingt vor oder spätestens innerhalb eines Monats nach Erhalt der Zulassung.
  • Für jeden Monat ambulante Weiterbildungszeit bis zu einer maximalen Anzahl von 24 Monaten kann ein AiW je 1.000 Euro erhalten (werden 24 Monate komplett ausgeschöpft, ergibt sich daraus ein Förderhöchstbetrag von 24.000 Euro).

Detailliertere Erläuterungen zu den Voraussetzungen können Sie dem Merkblatt Start gut und dem Kapitel 6.4 der Sicherstellungsrichtlinie entnehmen.