Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV)
Die ambulante spezialfachärztliche Versorgung
Patientinnen und Patienten, die an einer seltenen oder schweren Erkrankung mit besonderem Krankheitsverlauf leiden, können an der sogenannten ASV teilnehmen. 2013 trat die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V (ASV-RL) in Kraft, die nach und nach die Richtlinie über die ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V alt ablösen soll. Die ASV wurde entwickelt, um interdisziplinär und intersektoral sicherzustellen, dass die oben genannten Patientengruppen durch die Kooperation verschiedener Fachspezialistinnen und -spezialisten Zugang zu einer qualitativ hochwertigen Diagnostik und Therapie erhalten. Es arbeiten demnach Vertragsärztinnen und -ärzte gemeinsam mit Krankenhausärztinnen und -ärzten zusammen und das zu gleichen Rahmenbedingungen. Eine Teilnahme an der ASV ist für Patientinnen und Patienten freiwillig.
Das oberste Gremium der ärztlichen Selbstverwaltung, der gemeinsame Bundesauschuss (G-BA), erhielt den Auftrag, die Rahmenbedingung der ASV festzulegen. Hierbei wurden unter anderem die Anforderungen an die ASV zusammengefasst, welche Krankheitsbilder der ASV angehören und aus welchen Fachgruppen sich ein Behandlungsteam zusammensetzen muss.
Die größte Besonderheit der ASV ist wohl, dass mit ihr ein neuer Versorgungsbereich entstanden ist. Sie ist weder der vertragsärztlichen noch der stationären Versorgung zuzuordnen, vielmehr findet hier intersektorale Arbeit statt und das spiegelt sich zudem auch in der Vergütung wieder: alle Leistungen der ASV werden extrabudgetär vergütet. Ein fester Ziffernkranz regelt die Abrechnung im Rahmen der ASV. Dieser beinhaltet auch Leistungen, die aktuell noch nicht Bestandteil des EBM sind.
Die Behandlung übernimmt primär ein Kernteam von Spezialistinnen und Spezialisten unterschiedlicher Fachrichtungen und im Bedarfsfall hinzuzuziehende Fachärztinnen bzw. -ärzte und Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten, deren Zusammensetzung für jedes Behandlungsfeld genau festgelegt sind und die hohe Qualitätsanforderungen erfüllen müssen. Dabei ist es nicht relevant, dass alle Teammitglieder räumlich in einer Praxis oder einem Krankenhaus tätig sind. Lediglich eine vertretbare Nähe zum Teamleiter/ zur Teamleiterin sollte gegeben sein. Ob ein Team die Voraussetzungen zur Teilnahme an der ASV generell erfüllt, wird in Hessen durch den Arbeitsausschuss des Erweiterten Landesausschusses geprüft.
Wie funktioniert die ASV nun?
Vertragsärztinnen und -ärzte behandeln nicht selten Patientinnen und Patienten mit schweren Erkrankungen. In bestimmten Fällen kann es sinnvoll sein, diese in die Hände eines ASV-Teams zu übergeben.
In der Regel muss zum Zeitpunkt der Überweisung an ein ASV-Team eine gesicherte Diagnose vorliegen. Ausnahme bilden hierbei seltene und rheumatologische Erkrankungen, hier ist eine Verdachtsdiagnose ausreichend. Die oder der überweisende Ärztin bzw. Arzt wird sodann über die Aufnahme und den Abschluss der Versorgung durch eine oder einen ASV-Ärztin bzw. Arzt informiert.
Gehört die oder der behandelnde Ärztin bzw. Arzt selbst einem ASV-Team an, so muss keine Überweisung ausgestellt werden. Auch zwischen den einzelnen Mitgliedern des Teams müssen keine Überweisungen erfolgen. Ausnahme bildet hier der hinzuzuziehende Arzt bzw. Ärztin der dritten Ebene.
Eine aktuelle Aufstellung der der ASV zugehörigen Krankheitsbilder, können auf der ASV-Webseite eingesehen werden. Hier gilt zu beachten, dass eine stetige Weiterentwicklung der ASV-Richtlinie erfolgt und immer wieder neue Krankheitsbilder in die ASV mit aufgenommen werden.

