Alles rund um Zu- und Niederlassung
Alles rund um die Zu- und Niederlassung
Die vertragsärztliche Tätigkeit ist für viele ein Buch mit sieben Siegeln. Viele relevante Begrifflichkeiten und administrative Vorgänge sind nicht ausreichend bekannt und sorgen somit für Unsicherheit bei Jungmedizinerinnen und -medizinern sowie Niederlassungsinteressierten.
Nachfolgend finden Sie einige wichtige Begriffe und Prozesse erklärt. Bei Fragen zur Thematik, steht Ihnen das Team Nachwuchsförderung gerne zur Verfügung.
Wenn Sie sich entscheiden, vertragsärztlich tätig zu werden, müssen Sie sich durch den Zulassungsausschuss für Ärzte oder Psychotherapeuten zulassen lassen. Entscheiden Sie sich hierbei für eine eigenständige Tätigkeit in eigener Praxis oder Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), nennt man das Niederlassung.
Um überhaupt in der vertragsärztlichen Versorgung tätig werden zu können, müssen Sie sich als erstes in das Arztregister der KV Hessen eintragen lassen. Nach Eintragung dort, sind Sie automatisch Mitglied der KV Hessen und können sich auf einen Arztsitz bewerben. Die Eintragung in das Landesarztregister ist für alle Vorgänge im Rahmen der Zulassung Voraussetzung.
Neben dem Antrag sowie der Entrichtung einer Verwaltungsgebühr von 100 €, müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
• Approbationsurkunde
• Geburtsurkunde
• Urkunde über Namensänderung (bspw. bei Heirat)
• Facharzturkunde
• Urkunde über Schwerpunkt- und/oder Teilbezeichnungen
• Bescheinigungen/Zeugnisse über die bisherige ärztliche Tätigkeit
• Nachweis über eine bestehende, ausreichende Berufshaftüflichtversicherung
• Nachweis über die Entrichtung der Verwaltungsgebühr
Mit Eintragung in das Landesarztregister wird Ihnen eine Lebenslange Arztnummer (LANR) von der KV vergeben. Die 9-stellige Ziffer ist Ihnen eindeutig zugeordnet und alle Leistungen, die Sie nunmehr erbringen, kennzeichnen Sie mit dieser Nummer. Die letzten beiden Ziffern der LANR geben Ihre Facharztanerkennung wieder, bspw. 01- Allgemeinmedizin.
Die Betriebsstättennummer (BSNR) wird Ihnen vergeben, wenn Sie sich in eigener Praxis/BAG durch den Zulassungsausschuss haben zulassen lassen. Unter dieser Nummer ist Ihre Praxis eindeutig zuordenbar. Ihre Abrechnung reichen Sie ebenfalls unter Ihrer BSNR ein. Auch diese ist 9-stellig.
Es gibt je einen Zulassungsausschuss (ZA) für Ärztinnen und Ärzte und einen für Psychotherapeutinnen und -therapeuten. Der ZA ist ein unabhängiges Gremium und beschließt über alle zulassungsrechtlichen Vorgänge, welche die vertragsärztliche Versorgung betreffen. Er schließt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, der Krankenkassen und des Hessischen Ministeriums für Familie und Gesundheit (HMFG) zusammen.
Der ZA tagt mehrmals jährlich. Die Termine können Sie der Webseite des ZA (www.za-hessen.de) entnehmen oder im Team Nachwuchsförderung sowie den regionalen BeratungsCentern erfragen.
Nachdem Sie sich entschieden haben, ob Sie sich in eigener Praxis, gemeinsam mit einer Kollegin oder einem Kollegen oder angestellt in einer Praxis zulassen wollen, reichen Sie die hierfür erforderlichen Unterlagen bei der Geschäftsstelle des ZA ein. Nach fristgerechter Einreichung Ihrer Unterlagen erhalten Sie eine Einladung zur ZA-Sitzung. Diese finden in der Regel in Person in der Hauptverwaltung der KV Hessen in Frankfurt statt. Ein persönliches Erscheinen ist nicht zwingend notwendig, Sie können jedoch die Gelegenheit nutzen, um nochmal persönlich Ihre Gründe zur Niederlassung vorzutragen.
Die Entscheidung erfahren Sie ca. 4-6 Wochen nach der Sitzung. Sie erhalten einen Beschluss, den Sie postalisch zugestellt bekommen. Gerne können Sie das Ergebnis der Sitzung schon vorab telefonisch erfragen.
Einzelpraxis:
Der Klassiker in der vertragsärztlichen Versorgung. Sie sind Ihr eigener Chef und führen selbstständig eine Praxis nach Ihren Vorstellungen. Dabei tragen Sie jedoch auch jedwedes Risiko alleine. In einer Einzelpraxis können Sie bis zu drei angestellte Ärzte beschäftigen. Die Abrechnung läuft über Ihre Praxis-BSNR.
Berufsausübungsgemeinschaft(BAG):
Ein Zusammenschluss zwischen Ärztinnen und Ärzten zu einer BAG bedeutet, dass sie gemeinsam Patientinnen und Patienten behandeln und einen gemeinsamen Praxissitz haben. Zudem nutzen sie Räumlichkeiten, Personal und Geräte zusammen. Im Vordergrund steht hier die gemeinsame Patientenbehandlung. Es wird somit eine wirtschaftliche und organisatorische Einheit gebildet. Sie rechnen zusammen ab und haften gemeinsam.
Überörrtliche Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG):
Eine üBAG sind Ärztinnen und Ärzte, die an unterschiedlichen Standorten niedergelassen sind und sich zusammenschließen. Die Vertragsarztsitze müssen dabei nicht im selben Planungsbereich liegen. Wichtig ist, dass ein gemeinsamer Behandlungsschwerpunkt bzw. ein Konzept der Antragsstellenden hinsichtlich der gemeinsamen Patientenbehandlung besteht. Die BAG-Teilnehmer bestimmen einen Vertragsarztsitz als Hauptbetriebsstätte, die weiteren Vertragsarztsitze sind dann die Nebenbetriebsstätten.
Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ):
MVZ sind ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärztinnen und Ärzte i. d. R. aus unterschiedlichen Fachrichtungen zusammenarbeiten. Die Ärztinnen und Ärzte sind selbstständig oder im MVZ angestellt. Sie sind verantwortlich für die Behandlung der Patientinnen und Patienten. Das MVZ als Einrichtung sorgt für die Organisation der Behandlung und die korrekte Leistungsabrechnung. Administrative und organisatorische Aufgaben werden gebündelt und zentral von nichtärztlichem Personal erledigt.
Die sogenannte Bedarfsplanung regelt, in welchem Ort wie viele freie Arztsitze zur Verfügung stehen. Genauer gesagt, wird eine Region je nach Arztgruppe in verschiedene Bereiche eingeteilt und diesen Bereichen wird eine feste Anzahl an Arztsitzen vergeben. Die Anzahl der Arztsitze basiert auf Rechnungen nach Vorgaben durch die bundesweite Bedarfsplanungsrichtlinie. Weiterhin haben Sie natürlich auch die Möglichkeit eine Praxis in Ihrem Wunschort von einer Person zu übernehmen, welche die Tätigkeit als Vertragsärztin bzw. -arzt beenden möchte.
Ziel der Bedarfsplanung ist die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung. Was heißt das genau? Es soll eine ausreichende, flächendeckende und wohnortnahe Versorgung von Patientinnen und Patienten gewährleistet werden. Zudem ist die Bedarfsplanung ein wichtiges Instrument, um eine zu große Arztdichte in einzelnen Fachrichtungen in einer Region/ Stadt zu verhindern. Die Vorgaben hierfür werden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) festgelegt und durch die jeweilige KV umgesetzt.
