Zur Navigation springen Zum Inhalt springen
Ambulantes
Gesundheitswesen
Digitalisierung im Gesundheitswesen

Digitale Gesundheitsanwendungen

Mit Inkrafttreten des Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) am 19.12.2019 wurde die Grundlage für die Digitalen Gesundheitsanwendungen geschaffen. Seit September 2020 können neben Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln (AHH) auch Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) zulasten der GKV verordnet werden. Die „App auf Rezept“ bietet somit knapp 73 Millionen gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten die Möglichkeit auf eine Versorgung mit Digitalen Gesundheitsanwendungen.

Was sind DiGA jetzt aber genau? DiGA sind Apps, die Krankenversicherte bspw. auf dem Smartphone oder Tablet nutzen können oder webbasierte Anwendungen für den PC/Laptop. Sie sind Medizinprodukte, die dabei unterstützen sollen Krankheiten zu erkennen, zu überwachen, zu behandeln oder zu lindern. Auch bei Verletzungen oder Behinderungen ist ein Einsatz möglich.
DiGA vermitteln Wissen oder leiten beispielsweise auch Übungen an. Sie kommen z. B. bei Adipositas, Krebs oder Migräne zum Einsatz. Eine DiGA kann entweder allein von der Patientin/dem Patienten oder gemeinsam mit dem Arzt/der Ärztin genutzt werden. Auch die Kombination mit anderen Geräten, wie z. B. Pulsmessern oder anderen DiGA ist möglich. Dafür können allerdings ggf. Kosten anstehen, was im DiGA-Verzeichnis einzusehen ist.

Unter den aktuell dauerhaft aufgenommenen DiGA gibt es beispielsweise ein DiGA-Angebot, für volljährige Patientinnen und Patienten mit chronischer Tinnitusbelastung. Dabei bietet die DiGa eine leitlinienbasierte, verhaltenstherapeutische Therapie. Zusätzlich werden Entspannungsanleitungen und beruhigende Natur- und Hintergrundgeräusche sowie ein Wissensteil angeboten. Über mehrere Monate werden Patientinnen und Patienten so über ein verhaltenstherapeutisches, mehrstufiges Programm angeleitet, um damit den Weg zu einem selbstbestimmten Umgang mit dem Tinnitus zu finden und die Tinnitusbelastung zu reduzieren.

Ein weiteres Beispiel bietet die DiGA zur Therapieunterstützung von volljährigen Patientinnen und Patienten mit Depression und depressiven Verstimmungen. Hier soll die DiGA ergänzend zur üblichen Behandlung durch Haus- oder Fachärztin bzw. -arzt oder Psychotherapeutin bzw. Psychotherapeut eingesetzt werden. Die DiGA basiert auf psychotherapeutischen Ansätzen und Verfahren, vor allem der kognitiven Verhaltenstherapie.

Erstattet werden Kosten nur für Anwendungen, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geprüft und im DiGA-Verzeichnis gelistet sind. Das DiGA-Verzeichnis beinhaltet alle digitalen Gesundheitsanwendungen, die das dafür vorgesehene Bewertungsverfahren beim BfARM erfolgreich durchlaufen haben. Damit ist klar definiert, dass nicht jede Gesundheitsapp automatisch eine digitale Gesundheitsanwendung ist.
Um eine Zulassung als DiGA zu erhalten, muss eine Zertifizierung als Medizinprodukt einer niedrigen Risikoklasse (I oder IIa) vorliegen. Für das DiGA-Verzeichnis wird zwischen dauerhaft und vorläufig aufgenommenen DiGA unterschieden. Eine dauerhafte Aufnahme erfolgt dann, wenn Hersteller u.a. einen positiven Versorgungseffekt nachweisen konnten. Eine vorläufige Aufnahme erfolgt für maximal 24 Monate. Erfolgt in dieser Zeit ein Nachweis zum positiven Versorgungseffekt können die Anwendungen dauerhaft aufgenommen werden.
Die Vorgaben für das Aufnahmeverfahren sind durch den Gesetzgeber in §139e SGB V sowie in der Digitale-Gesundheitsanwendungen Verordnungen (DiGAV) festgelegt. Zur Prüfung für die Aufnahme gelten hohe Anforderungen. Dazu zählen unter anderem Qualität, klinische Bewertung aber auch z. B. das Thema Datenschutz oder die Benutzerfreundlichkeit. Im Bewertungsverfahren, dem DiGA-Fast-Track, prüft das BfArM innerhalb von drei Monaten, ob die Anforderungen zur Aufnahme erfüllt sind.
Um DiGA fachlich einordnen, aber auch vergleichen zu können, werden im Verzeichnis auch Angaben zu eventuellen wissenschaftlichen Studien veröffentlicht.

Achtung: Für die Vertragsärztinnen und -ärzte herrscht Kooperationsverbot mit dem Hersteller oder sogenannten Vermittlungsdiensten. Das heißt, dass eine Vereinbarung für eine Zuweisung oder eine Übermittlung von Verordnungen von DiGA verboten ist.

Verordnet werden können DiGA von Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. Voraussetzung ist die Listung im DiGA-Verzeichnis und dass sie die DiGA zur Behandlung für zweckmäßig und medizinisch sinnvoll erachten.

Das Rezept erfolgt nach ärztlicher oder psychotherapeutischer Entscheidung über das Muster 16 sowie der Angabe der eindeutig zugeordneten Pharmazentralnummer (PZN). Darüber erfolgen auch die Verordnungsdauer sowie die Bezeichnung der Anwendung. Folgeverordnungen können auch für die gleiche DiGA ausgestellt werden, sofern aus medizinischer Sicht notwendig für das angestrebte Therapieziel. Eine DiGA kann für unterschiedliche Indikationen mit unterschiedlichen Inhalten angewendet werden, für jede Indikation ist eine eigene PZN hinterlegt. Auch die Verordnungsdauer kann über die PZN geregelt sein.

Wie kann man als Patient bzw. Patientin an eine DiGA als Kassenleistung kommen? Patientinnen und Patienten können entweder über den Weg der ärztlichen Verordnung gehen oder haben bereits eine ärztliche Diagnose und können so eigenständig spezifische DiGA im Verzeichnis suchen und einen Antrag bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse stellen. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten, wenn eine entsprechende Indikation vorliegt und/oder nachgewiesen werden kann.

Sobald die GKV den Leistungsanspruch geprüft hat und bestätigt, erhält der Patient bzw. die Patientin einen von der GKV generierten Freischaltcode, um die Webanwendung oder App zu aktivieren.

Wichtig!: Die DiGA ersetzt keinen Arztbesuch oder die Einnahme eines Arzneimittels, sie kann aber eine sinnvolle Ergänzung und Unterstützung darstellen!

Die Kosten für die Digitale Gesundheitsanwendung werden von der Kasse direkt mit dem Hersteller abgerechnet. Bei der Verordnung muss aber das Wirtschaftlichkeitsgebot (ausreichend, zweckmäßig, wirtschaftlich nach § 12 SGB V) beachtet werden.

Es gibt DiGA, für die das BfArM eine zusätzliche Vergütung für Ärztinnen und Ärzte und Psychotherapeuten/-therapeutinnen erhalten. Für vorläufig ins Verzeichnis aufgenommene DiGA gibt es eine einheitliche Pauschale, für dauerhaft aufgenommene DiGA wird die Vergütung für jede Anwendung neu festgelegt.
Über das Online-Angebot „KV-App-Radar“ des Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in Deutschland (Zi) können Informationen zu (erstattungsfähigen) Gesundheits-Apps eingesehen werden (Registrierung erforderlich).

Einen Überblick über Leistungen für DiGA sowie Ansprechpartner zu Fragen gibt es auch auf der Seite der KV Hessen.

Zukünftig sollen Versicherte auch die Möglichkeit erhalten, Daten aus DiGA in ihre elektronische Patientenakte einzustellen.