Die Kassenärztlichen Vereinigungen
Die Kassenärztlichen Vereinigungen
Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Es gibt sie 17mal in Deutschland, für jedes Bundesland eine. Die Ausnahme: Nordrhein-Westfalen ist aufgeteilt in die KVen Nordrhein und Westfalen-Lippe.
Jede Ärztin und jeder Arzt, Psychotherapeutin und Psychotherapeut, die/der gesetzliche Krankenversicherte behandeln möchte, muss Mitglied bei der zuständigen Landes-KV werden. Die KVen sind für die Interessensvertretung ihrer Mitglieder, den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, auf Landesebene zuständig. Sie stellen zudem sicher, dass gesetzliche Versicherte ausreichend medizinisch versorgt werden können und organisieren in diesem Zuge die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung durch eine möglichst flächendeckende Verteilung der Praxen und durch den Ärztlichen Bereitschaftsdienst. In enger Zusammenarbeit mit den gesetzlichen Krankenkassen erfolgt zudem die Honorarverteilung. Gesetzlich verankert sind die Kassenärztlichen Vereinigungen im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V).
Die Interessen der Vertragsärztinnen, Vertragsärzten, Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten auf Bundesebene werden durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) vertreten. Ihre Mitglieder sind die 17 Landes-KVen.
Das Beziehungsfünfeck
Die Krankenversorgung beginnt mit Patientinnen und Patienten, welche frei wählen dürfen, bei welcher Ärztin oder welchem Arzt sie in Behandlung treten (freie Arztwahl). Damit die Patientinnen und Patienten im Rahmen der GKV behandelt werden können, zahlen sie monatliche Versichertenbeiträge an ihre Krankenkasse.
Die Vertragsärztinnen und -ärzte sowie Vertragspsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten behandeln die Patientinnen und Patienten und stellen ihre Leistungen nicht diesen in Rechnung, sondern leiten ihre Leistungserbringung in Form einer Quartalsabrechnung an die KV (Hessen) weiter.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen prüfen unter anderem die eingereichte Abrechnung ihrer Mitglieder auf Plausibilität und Korrektheit und leiten diese dann an die Krankenkassen weiter. Gleichzeitig vertreten die KVen die Interessen ihrer Mitglieder und informieren diese über Neuerungen und Änderungen in der gesetzlichen Krankenversorgung. Weiterhin verteilen die KVen die Gesamtvergütung im Rahmen eines quartalsmäßigen Honorars an die niedergelassenen Ärztinne und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. Hierbei werden die Vorgaben des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) berücksichtigt.
Die Krankenkassen erhalten monatliche Beiträge ihrer Mitglieder, den Patientinnen und Patienten, welche wiederum für die Gesamtvergütung der Vertragsärztinnen, Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten umgelegt wird. Nach Erhalt der Abrechnungen durch die KV, leiten die Krankenkassen den KVen die Gesamtvergütung weiter. Hierbei werden die gesetzlichen Vorgaben des G-BA berücksichtigt.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das höchste Beschlussgremium der Gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen als auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung sind unter anderem Mitglieder des Ausschusses. Gemeinsam beschließen sie nach dem allgemein anerkannten Stand der Medizin den sogenannten Leistungskatalog. 17 Landes-KVen.
Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen
1954 wurde die Satzung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KVH) verabschiedet und vom Hessischen Ministerium für Familie und Gesundheit (HMFG) genehmigt. Damals hieß es noch „Hessisches Ministerium für Arbeit“.
In der Satzung wurde unter anderem die Organisationsstruktur der KVH festgelegt. So ist dort niedergeschrieben, dass der hauptamtliche Vorstand der KVH aus einer/einem fachärztlichen und einer/einem hausärztlichen Vertreterin oder Vertreter bestehen muss. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Die Aufgaben des Vorstands sind die Durchführung und Überwachung der gesetzlichen, satzungsgemäßen und durch Verträge übernommenen Aufgaben der KV Hessen.
Als oberstes Organ der vertragsärztlichen Selbstverwaltung fungiert zudem die Vertreterversammlung. Diese setzt sich aktuell aus 50 Mitgliedern zusammen, 45 Ärztinnen oder Ärzten und fünf Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten. Gewählt werden die Vertreterinnen und Vertreter von allen Vertragsmitgliedern der KV Hessen in unmittelbarer und geheimer Wahl. Ihre Aufgabe ist es den Vorstand zu wählen, zu überwachen und zu entlasten. Weiterhin beschließt die Vertreterversammlung den Haushaltsplan, mögliche Änderungen in der Satzung und nimmt den Rechnungsabschluss ab. Unterstützt wird die Vertreterversammlung von Fachausschüssen und dem Hauptausschuss.
Der Hauptausschuss ist ein sechsköpfiges Bindeglied zwischen dem Vorstand und der Vertreterversammlung. Er setzt sich zusammen aus den beiden Vorsitzenden der Vertreterversammlung sowie einem psychotherapeutischen Mitglied und je zwei Haus- und Fachärztinnen oder Haus- und Fachärzten. Der Hauptausschuss vertritt die Vertreterversammlung zwischen ihren Sitzungen und unterstützt und kontrolliert den Vorstand.
Da die Arbeit und Aufgaben der KVH sehr umfangreich sind, werden Vorstand und Vertreterversammlung durch verschiedene Gremien und Fachausschüsse unterstützt. So gibt es unter anderem je einen Fachausschuss für die haus- und fachärztliche Versorgung, für die Psychotherapie und die Erweiterte Honorarverteilung. Werden Thematiken in der Vertreterversammlung besprochen, kann der jeweilige Fachausschuss hierzu eine Stellungnahme abgeben, welche die Vertreterversammlung in ihrer Beschlussfindung berücksichtigen muss. Weiterhin gibt es für jeden regionalen Bereich der KV Hessen (Frankfurt, Darmstadt, Wiesbaden, Gießen und Kassel) einen sogenannten Regionalbeirat. Dieser setzt sich aus Haus- und Fachärztinnen oder Haus- und Fachärzten der jeweiligen Region zusammen und unterstützt die KV in der Entscheidungsfindung bei zulassungsrechtlichen Vorgängen in der Region.
Für die verwaltungstechnischen Aufgaben der KV Hessen stellt der Vorstand zudem einen Geschäftsführer, der sich um alle Belange rund um die Organisation und Struktur des Unternehmens KV kümmert.
Die KV Hessen vertritt für die Versorgung von ca. 6,2 Mio. hessischen Versicherten die Interessen von gut 12.000 Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. Um eine Gesundheitsversorgung zu jeder Tages- und Nachtzeit gewähren zu können, betreibt die KVH zudem über 70 Zentralen des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes. Alles in allem sind ca. 1.800 Personen für die KVH tätig.
