Der Ärztliche Bereitschaftsdienst (ÄBD)
Der Ärztliche Bereitschaftsdienst
Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH) ist für die flächendeckende Versorgung der gesetzlich Versicherten in Hessen durch Ärztinnen und Ärzte und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zuständig. Gemäß § 75 Abs. 1b Satz 1 SGB V gilt dies auch zu den sprechstundenfreien Zeiten, also in der Regel abends, am Wochenende oder an Feiertagen. Diese Aufgabe wird durch die Einrichtung des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes (ÄBD) wahrgenommen, dessen Organisation in der Bereitschaftsdienstordnung (BDO) festgehalten ist.
Für alle Inhaberinnen und Inhaber eines an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt- oder Psychotherapeutensitzes gilt grundsätzlich die sogenannte Präsenzpflicht. Diese verpflichtet die Inhaberinnen und Inhaber auch außerhalb ihrer Sprechstundenzeiten für ihre Patientinnen und Patienten erreichbar zu sein. Diese Pflicht entfällt allerdings, wenn die vertragsärztliche Versorgung in der Region durch einen organisierten ÄBD sichergestellt ist. Zusätzlich ist jede Ärztin und jeder Arzt in Hessen dazu verpflichtet, an der Fortbildung für den ÄBD teilzunehmen.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Bereitschaftsdienstordnung der KV Hessen (BDO) nehmen am ÄBD grundsätzlich, im Umfang ihres Versorgungsauftrages, alle Arztsitze in einer ÄBD-Gemeinschaft teil. Medizinische Versorgungszentren nehmen mit der Anzahl der jeweiligen Vertragsarztsitze am ÄBD teil, die Verantwortung für die Teilnahme liegt bei der ärztlichen Leiterin oder beim ärztlichen Leiter des MVZ. Die ÄBD-Gemeinschaft besteht aus allen nach § 3 Absätze 1 bis 3 BDO zur Teilnahme am ÄBD Verpflichteten und allen Vertragspsychotherapeuten in einem ÄBD-Bezirk. Die ÄBD-Bezirke werden durch die KVH bestimmt.
Außerdem können Ärztinnen und Ärzte, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig am ÄBD teilnehmen (vgl. § 3 Abs. 4 BDO).
Neben dem allgemeinen ÄBD gibt es außerdem gebietsärztliche Bereitschaftsdienste in Form des pädiatrischen Bereitschaftsdienstes (PBD), des augenärztlichen Bereitschaftsdienstes (AugenÄBD) und weiteren Fachgebieten. Diese gebietsärztlichen Bereitschaftsdienste sind ein freiwilliges Zusatzangebot, sofern die Versorgung des allgemeinen ÄBD in der Region gesichert bleibt. Grundsätzlich nehmen an diesen gebietsärztlichen Bereitschaftsdiensten alle dienstpflichtigen Ärztinnen und Ärzte des Fachgebietes der Region teil.
Im ganzen Bundesland sind ÄBD-Zentralen flächendeckend verteilt, welche Patientinnen und Patienten zu den sprechstundenfreien Zeiten versorgen. Sie werden durch den Hausbesuchsdienst (HBD) ergänzt. Zusätzlich gibt es einen überregionalen Hintergrundbereitschaftsdienst (üHGD), der bei Bedarf aktiviert werden kann. Über die bundesweite Telefonnummer 116117 erreichen die Patientinnen und Patienten die Dispositionszentralen, welche diese durch Nutzung eines qualifizierten Medizinprodukts in die richtige Versorgungsstruktur koordinieren. Außerdem leiten die Dispozentralen den diensthabenden Ärztinnen und Ärzte anstehende Hausbesuche weiter.
Die Erreichbarkeit der oder des Dienstausübenden muss innerhalb der gesamten Dienstzeit sichergestellt sein. Die aktuellen Kontaktdaten müssen bei der Dispositionszentrale hinterlegt sein. In den ÄBD-Zentralen wird die diensthabende Ärztin oder der diensthabende Arzt von einem Team aus eingespielten Medizinischen Fachangestellten unterstützt, die Patientinnen und Patienten aufnehmen und für einen reibungslosen Ablauf sorgen. Außerdem bietet die KVH in ihrem Fortbildungsprogramm zusätzliche Angebote, um sich mit den Besonderheiten des ÄBD, wie mit dem Praxisverwaltungssystem „Medical Office“, vertraut zu machen. Wie die Ärztinnen und Ärzte über Ihre Diensteinteilung informiert werden, bestimmt die KVH. Aktuell werden die Dienstpläne über das Onlineportal „mein ÄBD“ bekannt gegeben, in dem sich die am ÄBD teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte über ihre bestehenden Dienstpflichten regelmäßig informieren müssen. Bei Krankheit oder anderen wichtigen Hinderungsgründen muss die eingeteilte Person von sich aus und zu eigenen Lasten für eine geeignete Vertretung sorgen. Ist eine Ärztin oder ein Arzt innerhalb der Dienstzeit nicht erreichbar oder tritt den zugeteilten Dienst nicht (rechtzeitig) an, wird der Sachverhalt von der KV Hessen im Rahmen eines Dienstvorkommnisses geprüft.
Die Besetzung der ÄBD-Zentrale(n) wird durch die jeweilige ÄBD-Gemeinschaft organisiert. Die abzudeckenden Dienstzeiten sind:
- Montag, Dienstag und Donnerstag: jeweils 19:00 Uhr bis zum folgenden Morgen 7:00 Uhr
- Mittwoch und Freitag: jeweils 14:00 Uhr bis zum folgenden Morgen 7:00 Uhr
- Samstag und Sonntag: jeweils 7:00 Uhr bis zum folgenden Morgen 7:00 Uhr
- Feiertage, 24. Dezember, 31. Dezember: 7:00 Uhr bis zum folgenden Morgen 7:00 Uhr
- „Brückentage“
Auch Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung können am ÄBD teilnehmen. Alle Formalitäten und Voraussetzungen finden Sie auf der Seite des ÄBD für Nicht-Vertragsärztinnen und -ärzte.
